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Satzung der Sternfreunde Diez e.V.
§ 1, Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Sternfreunde Diez". Sein Sitz ist Diez. Er wurde am 06. August 1991 unter der Nummer 1786 in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
§ 2, Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Bildung und Erziehung, und damit insbesondere auch der Jugendpflege, durch Pflege und Förderung der volkstümlichen Astronomie und der Amateur-Astronomie.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Verbreitung astronomischen Wissens zum Beispiel durch Beobachtungsabende/Sternenführungen, Astronomie-Kurse, schulische Angebote und Veröffentlichungen, Förderung und Beratung beobachtender Sternfreunde, und die Ermöglichung der Teilnahme an nationalen und internationalen Beobachtungs- und Forschungsprogrammen und der Mitarbeit in astronomischen Fachgruppen.
§ 3, Mitgliedschaft
a) Mitglieder
Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden. Die Anerkennung von Vereinssatzung und der Vereinsordnungen sind Voraussetzung.
b) Aufnahme
Bei Abgabe eines Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Bei Nichtaufnahme brauchen Gründe nicht angegeben zu werden.
c) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Löschung oder Ausschluß.
- Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur am Ende eines laufenden Jahres möglich, und ist dem Vorstand bis zum 30.09. des betreffenden Jahres schriftlich anzuzeigen.
- Löschung
Die Mitgliedschaft erlischt bei einem Beitragsrückstand über drei Monate hinaus.
- Ausschluß
Bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei Mißachtung der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außer-halb des Vereins, erfolgt der Ausschluß aus dem Verein.
Der vorläufige Ausschluß erfolgt auf Antrag durch Entscheidung des Vorstandes. Daraufhin hat der oder die Betroffene das Recht, innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand eine schriftliche Rechtfertigung vorzulegen. Innerhalb von vier Wochen nach Eingang dieser Rechtfertigung muß der Vorstand diese Rechtfertigung prüfen, und eine endgültige Entscheidung treffen. Liegt eine Rechtfertigung nicht fristgemäß vor, so gilt nach Ablauf der Frist der Ausschluß als endgültig. Während des Verfahrens gilt der oder die Betroffene als ausgeschlossen, und verliert alle Rechte eines Mitgliedes außer dem eben genannten.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jegliches Recht gegenüber dem Verein. Vereinseigentum ist dem Vorstand zurückzugeben. Aus dem Verein ausscheidende Mitglieder erhalten höchstens ihre geleisteten Geldeinlagen oder von ihnen gegebene Sacheinlagen bzw deren Wert zurück. Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Gebühren, wie z.B. für Veranstaltungen werden keinesfalls zurückerstattet.
§ 4, Pflichten der Mitglieder
1. Sie müssen die Satzung, Ordungen und Beschlüsse beachten.
2. Sie müssen die übernommenen Ämter gewisssenhaft ausüben.
3. Sie müssen Beschädigungen und Verlust von Vereinseigentum ersetzen.
§ 5, Beiträge und sonstige Leistungen
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie ist in der Beitragsordnung festgelegt. Für besondere Veranstaltungen kann der Vorstand eine Teilnahme-gebühr festlegen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Beiträge sind jährlich im
voraus zum 01. Oktober fällig.
§ 6, Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins obliegt der Hauptversammlung, dem erweiterten Vorstand und den Vorsitzenden.
a) Vorsitzende
Der erste und zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters. Sie können jeweils alleine den Verein vertreten. Der zweite Vorsitzende darf im Außenverhältnis nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig werden. Diese Verhinderung ist durch den 1. Vorsitzenden oder durch den erweiterten Vorstand schriftlich zu bestätigen. Im Innenver-hältnis verwaltet der erste Vorsitzende
die Vereinskasse, und der zweite Vorsitzende die Schriftführung. Sie werden von der Hauptversammlung für vier Jahre gewählt.
b) erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden und bis zu drei Beiräten. Er trifft Entscheidungen über Ordnungen, Aufnahmeverfahren, Ausschlußverfahren, Finanzhaushalt, Anschaffungen, Veräusserungen und über Aktivitäten des Vereins. Sitzungen werden protokolliert. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Beiräte und ein Vorsitzender anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beiräte werden von der Hauptversammlung für vier Jahre gewählt.
c) Hauptversammlung
Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins, bzw. einem deren gesetzlichen
Vertretern. Sie trifft Beschlüsse über folgende Punkte:
1. Wahl der Vorsitzenden, Beiräte und Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes
3. Anträge
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Antrag als abgelehnt.
Ausnahme: Bei Auflösung des Vereins müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein, und der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der erschienen Mitglieder.
Verfahren:
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Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen.
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Der Termin der Versammlung ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
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Anträge müssen schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor Termin dem Vorstand vorliegen.
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Die Tagesordnung muß spätestens eine Woche vor Termin (Datum des Poststempels) den Mitgliedern zugehen.
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Die Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden eröffnet, und nach Feststellung der Beschlußfähigkeit geleitet.
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Ist es die erste Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres, so muß ein Tätigkeitsbericht des Vorstandes und ein Kassenbericht vorgelegt werden.
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Beschlüsse und Anträge
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Steht die Wahl des Vorstandes auf der Tagesordnung, so ist nach Entlastung des alten Vorstandes ein Wahlleiter zu wählen.
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Wahl der Vorsitzenden, Beiräte und zweier Kassenprüfer
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Betrifft die Beschlußfassung eines Antrages die Auflösung des Vereins, und ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so muß der Vorstand eine neue Hauptversammlung einberufen, die ohne Mindestteilnehmerzahl beschlußfähig ist. Auf diese Folge ist bei der erneuten Berufung ausdrücklich hinzuweisen.
Über den Ablauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es muß vom Vorsitzenden und dem Wahlleiter unter-schrieben sein. Nach Neuwahlen ist den Mitgliedern dieses Protokoll und ein Anschriftenverzeichnis der Vorstandsmit-glieder vorzulegen. Eine Hauptversammlung muß stattfinden:
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zu Anfang eines jeden Geschäftsjahres und
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wenn mindestens 1/3 der Mitglieder beim Vorstand einen begründeten, schriftlichen Antrag auf Einberufung stellen.
§ 7, Ehrungen
Der Vorstand ist berechtigt verdiente Mitglieder in geeigneter Form zu ehren. Die höchsten Ehrungen des Vereins sind die der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzes. Die Gründungsmitglieder sind Ehrenmitglieder.
§ 8, Haftung
Der Verein haftet weder bei Unfall noch für den Verlust oder Beschädigung von Geld und Sachwerten. Die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen geschieht auf eigene Gefahr.
§ 9, Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 10, Mittel des Vereins/Vergütungen
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11, Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Diez, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Wissenschaft, Bildung und Erziehung durch die Pflege der volkstümlichen Astronomie zu verwenden hat.
§ 12, Schlußbestimmung
Weitere Einzelheiten werden durch die Geschäftsordnung bestimmt. Sie kann weitere Ordnungen beinhalten. Sie wird vom Vorstand beschlossen, und muß von der Hauptversammlung bestätigt werden.
Diez, den 23. November 1992, 08. Oktober 1993, 03. März 1997 und 26. Mai 2001
Impressum/Haftungsausschluss
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